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Art. 32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Entfernung hängiger Strafverfahren

StReG; 6. Titel: Inhalt von VOSTRA; 4. Kapitel: Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot
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Art. 32 StReG · Entfernung hängiger Strafverfahren

Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24) werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird.

Wird das Strafverfahren sistiert, so bleibt die Eintragung bis zur Einstellung in VOSTRA verzeichnet.

Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.

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