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Art. 22 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen

StReG; 6. Titel: Inhalt von VOSTRA; 1. Kapitel: Eingetragene Daten im Bereich Strafdatenverwaltung
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Art. 22 StReG · Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen

Von Grundurteilen (Art. 18) und nachträglichen Entscheiden (Art. 21), die in der Schweiz gegen eine erwachsene Person ergangen sind, wird eine elektronische Kopie des Originalentscheids im Volltext in VOSTRA gespeichert.

Bei ausländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 19 und 21) wird die elektronische Kopie des Meldeformulars in VOSTRA gespeichert. Wird nur das Original des Grundurteils oder des nachträglichen Entscheids gemeldet, so wird keine elektronische Kopie erstellt.

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