Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330 STREGLCJLCAGIVOSTRA CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Begriffe

StReG; 1. Titel: Gegenstand und Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 StReG · Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist; b. nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder einer Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung, Aufhebung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden; c. angeschlossene Behörde: Behörde, die über ein operatives Online-Abfrage- oder -Eintragungsrecht verfügt; d. Strafdaten: Daten von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden sowie Daten über hängige Strafverfahren; e. Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personenbezogenen Verwaltung der Strafdaten, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen bildet.

← Art. 1 StReG Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Gegenstand Art. 2 StReG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →