Art. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG) - Gegenstand
Art. 1 StReG · Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Daten von natürlichen Personen im elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
Es regelt namentlich: a. die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der registerführenden Behörden; b. die Zusammenarbeit der registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen, Daten zur Eintragung melden oder gegenüber den eintragenden Behörden Auskünfte erteilen müssen; c. die Sorgfaltspflichten bei der Datenbearbeitung; d. die Inhalte von VOSTRA; e. die Fristen für die Eintragung der Daten, deren Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA; f. die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge aufzunehmenden Daten; g. die Rechte und Pflichten der Behörden, die VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden; h. die Schnittstellen zu anderen Datenbanken; i. die Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen; j. die Anforderungen an die Datensicherheit und an die technische Infrastruktur; k. die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.