322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 98 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Arrestbefehl
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung
Art. 98 MStV · Arrestbefehl
Der Arrestbefehl wird durch den Kommandanten der Einheit (Stab) des Bestraften oder durch die zuständige Militärbehörde ausgefertigt, sobald die Arreststrafe vollziehbar geworden ist.
Der Arrestbefehl gibt Strafort, Beginn und Ende der Strafe an sowie allenfalls besondere Anordnungen über die Bewachung und Betreuung des Arrestanten.