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Art. 97 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Übertragung der Disziplinarstrafgewalt

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung
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Art. 97 MStV · Übertragung der Disziplinarstrafgewalt

Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.

Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu: a. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen; b. bei der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG); c. bei Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107 MStG).

Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.

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