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Art. 92 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Antrag des Verletzten

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen
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Art. 92 MStV · Antrag des Verletzten

Der Verletzte hat den Strafantrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die zur Anordnung der Voruntersuchung zuständig ist. Diese kann zur Abklärung des Sachverhalts eine vorläufige Beweisaufnahme anordnen. Sie kann ferner zur gütlichen Beilegung der Sache eine Aussprache mit den Beteiligten durchführen.

Kann die Sache nicht gütlich beigelegt werden, so ist der Befehl zur Voruntersuchung zu erteilen. Es ist dabei anzugeben, ob die den Befehl erteilende Stelle ihrerseits Strafantrag stellt oder nicht.

Der Untersuchungsrichter informiert den Verletzten bei der ersten Einvernahme über die Formvorschriften des Strafantrages und gibt ihm Gelegenheit, ihn allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren.

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