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Art. 91 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Besonderes Antragsrecht

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen
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Art. 91 MStV · Besonderes Antragsrecht

Das Recht der zur Anordnung der Voruntersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP), im Sinne der Artikel 145, 146 und 148 MStG einen Strafantrag zu stellen oder ihn zurückzuziehen, ist vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig.

Stellt die zuständige Stelle allein Strafantrag, so hat sie vor der Anordnung einer Voruntersuchung abzuklären, ob die Sache gütlich beigelegt oder disziplinarisch erledigt werden kann.

Die Antragsfrist (Art. 148 a MStG) gilt auch für die antragsberechtigte Stelle.

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