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322.2 MSTVOJPMOGPM CH

Art. 77 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Zuständigkeit

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 77 MStV · Zuständigkeit

Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen der Gerichtsbarkeit des örtlich zuständigen Militärgerichts (Gerichtsstand des Ortes der Begehung).

Es gelten die Artikel 221 und 222 MStG und Artikel 46 dieser Verordnung.

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