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Art. 76 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Untersuchungsbefehl

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 76 MStV · Untersuchungsbefehl

Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.

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