322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 76 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Untersuchungsbefehl
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 MStV · Untersuchungsbefehl
Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.