322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 74 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Überwachung des Vollzugs
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen
Art. 74 MStV · Überwachung des Vollzugs
Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.