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Art. 74 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Überwachung des Vollzugs

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen
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Art. 74 MStV · Überwachung des Vollzugs

Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.

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