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Art. 73 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Widerruf von Ausschreibungen

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen
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Art. 73 MStV · Widerruf von Ausschreibungen

Schreibt der Vollzugskanton einen in Abwesenheit Verurteilten zum Vollzug des Urteils aus, so widerruft die kontrollführende Stelle eine durch den militärischen Richter angeordnete Ausschreibung.

Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst die zuständige Kanzlei nach Rücksprache mit dem leitenden Präsidenten des Gerichts den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskanton die Ausschreibung von sich aus.

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