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Art. 53 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
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Art. 53 MStV · Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung

Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben: a. in Tagen bei allen Strafen unter einem Monat oder mit einem angebrochenen Monat; b. in Monaten bei allen Strafen von einem Monat oder mehreren ganzen Monaten, aber unter einem Jahr oder mit einem angebrochenen Jahr; c. in Jahren bei allen Strafen von einem Jahr oder mehreren ganzen Jahren.

Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist in Tagen anzugeben.

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