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322.2 MSTVOJPMOGPM CH

Art. 52 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Teilnahme an der Hauptverhandlung

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
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Art. 52 MStV · Teilnahme an der Hauptverhandlung

Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.

Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.

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