322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 52 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Teilnahme an der Hauptverhandlung
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
Art. 52 MStV · Teilnahme an der Hauptverhandlung
Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.
Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.