322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 45 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Ausdehnung der Voruntersuchung
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
Art. 45 MStV · Ausdehnung der Voruntersuchung
Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.
Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen.