322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 44 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Verteidigung in der Voruntersuchung
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
Art. 44 MStV · Verteidigung in der Voruntersuchung
Der Untersuchungsrichter übergibt dem Beschuldigten spätestens bei der Schlusseinvernahme die Liste der amtlichen Verteidiger des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass ihm unter Vorbehalt wichtiger Gründe (Art. 127 Abs. 3 MStP) ein Wahlrecht zusteht. Die Übergabe der Liste ist im Protokoll festzuhalten.
Wird der Beschuldigte voraussichtlich für länger als fünf Tage in Untersuchungshaft versetzt, so ist ihm in der Regel ein amtlicher Verteidiger beizugeben, falls er nicht bereits einen privaten Verteidiger beigezogen hat.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
JAAC 60.86 (Art. 44 al. 2 OGPM)
Naturalized Swiss Citizen's Medical Diploma Exchange Upheld
Cited in conjunction with Article 15 OGPM as a basis for the system of exchanging a faculty diploma for a federal diploma, and as part of the legal framework allowing for certain facilitations for naturalized Swiss citizens.