Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
322.2 MSTVOJPMOGPM CH

Art. 41 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Eröffnungsverfügung

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 MStV · Eröffnungsverfügung

Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seiner Untersuchungsrichterregion. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.

Die Eröffnungsverfügung enthält ferner: a. bei vorläufiger Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes; b. bei Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts.

← Art. 40 MStV und 2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) Art. 42 MStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →