322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 41 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Eröffnungsverfügung
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
Art. 41 MStV · Eröffnungsverfügung
Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seiner Untersuchungsrichterregion. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.
Die Eröffnungsverfügung enthält ferner: a. bei vorläufiger Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes; b. bei Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts.