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Art. 40 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Rücknahme von Untersuchungsbefehlen

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren
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Art. 40 MStV · Rücknahme von Untersuchungsbefehlen

Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.

Dasselbe gilt für die Umwandlung des Befehls zur Voruntersuchung in einen Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme.

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