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Art. 37 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Verfahren bei Ordnungsstrafen

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 37 MStV · Verfahren bei Ordnungsstrafen

Ordnungsbussen und Haftverfügungen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 MStP sind dem Betroffenen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu eröffnen.

Der Bestrafte ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Artikeln 166ff. oder des Rekurses nach den Artikeln 195ff. des Militärstrafprozesses aufmerksam zu machen.

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