322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 35 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Besondere Untersuchungsmassnahmen
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 MStV · Besondere Untersuchungsmassnahmen
Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.