322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 32 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Erste Einvernahme bei Haft
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 MStV · Erste Einvernahme bei Haft
Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.