322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 3 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Richter
MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Erstes Kapitel: Militärjustiz
Art. 3 MStV · Richter
Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.
Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.