322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 28 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Fahndung
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 MStV · Fahndung
Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.
Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.