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322.2 MSTVOJPMOGPM CH

Art. 28 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Fahndung

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 28 MStV · Fahndung

Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.

Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.

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