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Art. 22 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Prüfung von Begnadigungsgesuchen

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Drittes Kapitel: Oberauditor
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Art. 22 MStV · Prüfung von Begnadigungsgesuchen

Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht.

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