322.2
MSTVOJPMOGPM
CH
Art. 22 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) - Prüfung von Begnadigungsgesuchen
MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Drittes Kapitel: Oberauditor
Art. 22 MStV · Prüfung von Begnadigungsgesuchen
Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht.