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322.2 MSTVOJPMOGPM CH

und 2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) (MSTV)

88 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (88)

Gesetzestext (88 Artikel)

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Erstes Kapitel: Militärjustiz

Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.

Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Erstes Kapitel: Militärjustiz
MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Erstes Kapitel: Militärjustiz

Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Zweites Kapitel: Gerichte

Die Anklage vor dem Militärappellationsgericht vertritt der Auditor, der im Verfahren vor Militärgericht tätig war.

Ist dieser verhindert, bezeichnet der Oberauditor den Vertreter der Anklage.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Drittes Kapitel: Oberauditor

Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung

Rechtshilfe unter militärischen Strafbehörden soll sich auf einzelne Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können.

Rechtshilfegesuche der Strafverfolgungsbehörden sind zu richten: a. vom Auditor: an den Chef seiner Auditorenregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Auditorenregion; b. vom Untersuchungsrichter: an den Chef seiner Untersuchungsrichterregion und durch diesen an den Chef der ersuchten Untersuchungsrichterregion.

Bei Anordnung von Beweisaufnahmen gemäss Artikel 128 Absatz 1 MStP hat der Präsident Rechtshilfegesuche der Militärgerichte an den Chef der ersuchten Untersuchungsrichterregion zu richten; dieser beauftragt einen seiner Untersuchungsrichter mit der Erledigung.

Bei anderen gerichtlichen Verfahrenshandlungen hat der Präsident Rechtshilfegesuche der Militärgerichte an den leitenden Präsidenten des ersuchten Militärgerichts zu richten.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung

Rechtshilfegesuche an das Ausland dürfen nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts gestellt werden. Sie sind dem Oberauditorat zur Weiterleitung zuzustellen. Amtshandlungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Oberauditorats.

Der direkte Verkehr mit Beschuldigten oder mit schweizerischen Vertretungen im Ausland ist verboten. Soll ein im Ausland lebender Schweizer über eine Beschuldigung orientiert werden, so ist die entsprechende Mitteilung dem Oberauditorat zuzustellen, der für die Weiterleitung besorgt ist.

MStV; Erster Titel: Gerichtsordnung; Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung

Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen.

Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden.

Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.

Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Untersuchungsrichter anordnen.

Die zuständige Kanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.

Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung, Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.).

Der Widerruf einer Ausschreibung wird angeordnet: a. vom Untersuchungsrichter während der Voruntersuchung; b. vom Auditor bei Einstellung des Verfahrens nach Artikel 116 MStP und bei Erledigung der Strafsache durch Strafmandat; c. vom Gerichtspräsidenten, bei dem die Sache hängig ist, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Der Justizoffizier, der einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der zuständigen Kanzlei.

Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Artikel 55 a und Artikel 59 Absatz 2 MStP) überschritten, so meldet die zuständige Kanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Der Verhaftete untersteht den Gefängnisvorschriften.

Die Gerichtskasse vergütet den Kantonen die gleiche Entschädigung wie für Strafgefangene.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern gegen deren Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Artikel 67 Absatz 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem leitenden Präsidenten des für die betroffene Untersuchungsrichterregion zuständigen Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer schriftlicher Begründung.

Hat über die Zulässigkeit der Durchsuchung das Gericht zu entscheiden, so ist der Betroffene mündlich zu Protokoll anzuhören oder ihm Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen.

...

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert.

Das Bundesarchiv entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberauditorat, welche Akten aus historischen oder juristischen Gründen dauernd aufzubewahren sind.

Militärstrafakten können frühestens vernichtet werden, wenn der Beurteilte seit mindestens fünf Jahren verstorben ist, sowie: a. wenn er freigesprochen oder bloss disziplinarisch bestraft wurde: sobald er aus der Wehrpflicht entlassen ist. b. wenn er ausschliesslich wegen Delikten nach den Artikeln 61–85 MStG zu einer Busse, zu Haft oder zu Gefängnis verurteilt wurde: sobald er das 60. Altersjahr überschritten hat; c. in allen anderen Fällen: sobald er das 90. Altersjahr überschritten hat.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Der Untersuchungsrichter orientiert nach Absprache mit dem Informationsdienst des Oberauditorats die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafverfahren, wenn dies angesichts der objektiven Schwere des Falles oder eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit angezeigt ist.

Der Oberauditor ist so rasch wie möglich zu informieren.

Die Orientierung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Ordnungsbussen und Haftverfügungen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 MStP sind dem Betroffenen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu eröffnen.

Der Bestrafte ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Artikeln 166ff. oder des Rekurses nach den Artikeln 195ff. des Militärstrafprozesses aufmerksam zu machen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Der zuständige Kommandant hat den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Untersuchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehrgangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an.

Ordnet der Oberauditor entgegen einem ihm gestellten Antrag eine vorläufige Beweisaufnahme oder eine Voruntersuchung nicht an, so entscheidet auf Begehren des Antragstellers der Chef des VBS.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.

Dasselbe gilt für die Umwandlung des Befehls zur Voruntersuchung in einen Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seiner Untersuchungsrichterregion. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.

Die Eröffnungsverfügung enthält ferner: a. bei vorläufiger Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes; b. bei Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Die Stelle, die eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet hat, orientiert die unmittelbar interessierten Personen über den Ausgang der Sache, wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig.

In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei.

Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Der Untersuchungsrichter übergibt dem Beschuldigten spätestens bei der Schlusseinvernahme die Liste der amtlichen Verteidiger des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass ihm unter Vorbehalt wichtiger Gründe (Art. 127 Abs. 3 MStP) ein Wahlrecht zusteht. Die Übergabe der Liste ist im Protokoll festzuhalten.

Wird der Beschuldigte voraussichtlich für länger als fünf Tage in Untersuchungshaft versetzt, so ist ihm in der Regel ein amtlicher Verteidiger beizugeben, falls er nicht bereits einen privaten Verteidiger beigezogen hat.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.

Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls.

Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.

Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.

Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Beabsichtigt der Auditor, das Verfahren nach Artikel 116 MStP einzustellen, so setzt er dem Beschuldigten eine Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, wenn die Frage der Entschädigung nicht schon in der Voruntersuchung abgeklärt worden ist.

Der Entscheid über die Entschädigung ist in der Einstellungsverfügung kurz zu begründen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Sind dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt worden, so gilt Artikel 214 MStP sinngemäss. Das Oberauditorat veranlasst den Kostenbezug.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Jedem Richter wird gleichzeitig mit dem Aufgebot zur Hauptverhandlung eine Kopie der Anklageschrift zugestellt.

Ausschluss- oder Ausstandsgründe meldet der Richter ohne Verzug dem Präsidenten.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Wird ein abgekürztes Beweisverfahren (Art. 137 MStP) durchgeführt, so ist der Angeklagte dennoch mit Sorgfalt zur Person zu befragen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.

Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben: a. in Tagen bei allen Strafen unter einem Monat oder mit einem angebrochenen Monat; b. in Monaten bei allen Strafen von einem Monat oder mehreren ganzen Monaten, aber unter einem Jahr oder mit einem angebrochenen Jahr; c. in Jahren bei allen Strafen von einem Jahr oder mehreren ganzen Jahren.

Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist in Tagen anzugeben.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Die Dauer einer Freiheitsstrafe ist zu berechnen: a. bei Tagen mit 24 aufeinander folgenden Stunden je Tag; b. bei Monaten und Jahren nach dem Kalender.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Wird an die Strafe Sicherheits- oder Untersuchungshaft angerechnet, so ist diese im Urteil in Tagen anzugeben.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Werden Gegenstände eingezogen (Art. 41ff. MStG), so bestimmt das Urteil, ob sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind oder ob der Bund frei darüber verfügen kann.

Sind Geschenke oder Zuwendungen, die dem Bund verfallen würden, nicht mehr vorhanden, so wird im Urteil der Betrag festgesetzt, den der Empfänger schuldet.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Sollen Akten nach Abschluss des Militärstrafverfahrens einer Dienst- oder Kommandostelle oder einer Administrativbehörde zugestellt werden (z. B. zwecks disziplinarischer Bestrafung, sanitarischer Abklärung), so ist die entsprechende Verfügung im Dispositiv unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufzuführen.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des besonderen Dossiers enthalten.

Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn: a. während der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung: der Untersuchungsrichter; b. nach Abschluss der Voruntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Einstellung oder Strafmandat oder bis zur Anklageerhebung: der Auditor; c. nach Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens: der zuständige Präsident; d. nach Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme oder nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: der Oberauditor.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Der Präsident verurkundet in den Akten und in der Urteilsausfertigung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und den Vollzugsbefehl.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei.

Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt: a. unmittelbar nach Eröffnung des Urteils, wenn die verurteilte Person sofort in Haft gesetzt wird: der zuständigen Behörde des Vollzugskantons; b. unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft: 1. der Koordinationsstelle der Militärjustiz zur Eintragung in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, 2. dem Vollzugskanton zum Vollzug von Bussen und Kosten.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei.

Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt: a. dem Verteidiger (zwei Exemplare, wovon eines für die beurteilte Person; allenfalls ein zusätzliches Exemplar für deren gesetzliche Vertretung); b. dem Auditor; c. der geschädigten Person, sofern ein Zivilanspruch gestellt wurde, und dem Opfer, das die Zustellung des Urteils verlangt hat; d. dem Oberauditorat; e. bei zu vollziehenden Freiheitsstrafen: dem Vollzugskanton; f. im Falle von Artikel 81 Absätze 3 und 4 MStG: dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ; g. dem Kommandanten, der den Befehl zur Voruntersuchung erteilt hat oder der Dienststelle, die den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt hat zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an den Kommandanten der aktuellen Einteilungseinheit der verurteilten Person; h. dem Kommando Ausbildung und der Logistikbasis der Armee bei Strassenverkehrsdelikten; i. bei Delikten im Bereich des Rechnungswesens: der Logistikbasis der Armee, Sektion Truppenrechnungswesen; k. bei Delikten im Bereich der Feldpost: dem Feldpostdienst; l. in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung; m. bei Unfällen oder Zwischenfällen im Flugdienst- oder Fallschirmsprungdienst: dem Chef Militärjustiz der Luftwaffe; n. in Fällen von Spionage oder Störung der militärischen Sicherheit: der Bundesanwaltschaft.

Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und dem Kommando Ausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; soweit ausreichend kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.

Für die Zustellung von Urteilen, die geheim zu haltende Tatsachen enthalten, sind Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Zweites Kapitel: Verfahren

Ins Ausland zuzustellende Urteile sind dem Oberauditorat zu übermitteln, der für die Weiterleitung besorgt ist.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Drittes Kapitel: Rechtsmittel

Der Gerichtsschreiber des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, meldet das Einreichen oder den Rückzug eines Rechtsmittels (Appellation, Kassationsbeschwerde, Rekurs) ohne Verzug der Gegenpartei.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Drittes Kapitel: Rechtsmittel

Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten und dem Chef der betroffenen Untersuchungsrichterregion durch den Oberauditor bestimmt.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Als Vollzugskanton ist der Wohnsitzkanton zu bezeichnen, wenn der Verurteilte oder der unter disziplinarischer Bestrafung oder Auferlegung von Kosten Freigesprochene Wohnsitz in der Schweiz hat.

Hat der Beurteilte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so ist der Heimatkanton als Vollzugskanton zu bezeichnen.

Zur Übertragung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Massnahme an einen andern als den Wohnsitzkanton (Art. 212 MStP) ist der Oberauditor zuständig.

Vollzugsinstanz bei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist das ZIVI.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Die dem Beurteilten auferlegten Kosten und Bussen ziehen die Kantone ein. Die Erträge aus auferlegten Kosten sind dem Bund abzuliefern. Die Bussen verfallen dem einziehenden Kanton.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Die Strafe oder sichernde Massnahme ist unmittelbar nach der Urteilseröffnung anzutreten, wenn der Verurteilte sich vor der Verhandlung in Haft befand und das Gericht nicht anders beschlossen hat.

Befindet sich der Verurteilte nicht in Haft, so wird er zur Sicherung des Vollzugs durch besondere Verfügung des Gerichts in Haft gesetzt, wenn sich dies als notwendig erweist. Trifft das Gericht keine Verfügung, so bestimmt der Vollzugskanton den Beginn des Vollzugs.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Ist der Verurteilte der Schweiz zum Vollzug eines Urteils ausgeliefert worden, so sind die Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Auslieferung geknüpft hat, zu beachten.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Die Ausschreibung zum Vollzug des Urteils ist Sache des Vollzugskantons.

...

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Schreibt der Vollzugskanton einen in Abwesenheit Verurteilten zum Vollzug des Urteils aus, so widerruft die kontrollführende Stelle eine durch den militärischen Richter angeordnete Ausschreibung.

Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst die zuständige Kanzlei nach Rücksprache mit dem leitenden Präsidenten des Gerichts den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskanton die Ausschreibung von sich aus.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.

MStV; Zweiter Titel: Strafverfahren; Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen der Gerichtsbarkeit des örtlich zuständigen Militärgerichts (Gerichtsstand des Ortes der Begehung).

Es gelten die Artikel 221 und 222 MStG und Artikel 46 dieser Verordnung.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen

Das Recht der zur Anordnung der Voruntersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP), im Sinne der Artikel 145, 146 und 148 MStG einen Strafantrag zu stellen oder ihn zurückzuziehen, ist vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig.

Stellt die zuständige Stelle allein Strafantrag, so hat sie vor der Anordnung einer Voruntersuchung abzuklären, ob die Sache gütlich beigelegt oder disziplinarisch erledigt werden kann.

Die Antragsfrist (Art. 148 a MStG) gilt auch für die antragsberechtigte Stelle.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen

Der Verletzte hat den Strafantrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die zur Anordnung der Voruntersuchung zuständig ist. Diese kann zur Abklärung des Sachverhalts eine vorläufige Beweisaufnahme anordnen. Sie kann ferner zur gütlichen Beilegung der Sache eine Aussprache mit den Beteiligten durchführen.

Kann die Sache nicht gütlich beigelegt werden, so ist der Befehl zur Voruntersuchung zu erteilen. Es ist dabei anzugeben, ob die den Befehl erteilende Stelle ihrerseits Strafantrag stellt oder nicht.

Der Untersuchungsrichter informiert den Verletzten bei der ersten Einvernahme über die Formvorschriften des Strafantrages und gibt ihm Gelegenheit, ihn allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen

Wird der Strafantrag zurückgezogen, bevor Anklage erhoben wurde, so stellt der Auditor das Verfahren ein (Art. 116 und 117 MStP). Bei einem späteren Rückzug erfolgt die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.

Urkunden im Sinne der Artikel 145 Ziffer 6 und 146 Ziffer 3 MStG werden durch die Instanz ausgefertigt, die das Verfahren eingestellt hat.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Kommando Ausbildung (Personelles der Armee) zu übertragen.

Die übertragene Disziplinarstrafgewalt darf nicht weiter übertragen werden.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Die Disziplinarstrafgewalt steht zu: a. den Truppenkommandanten für Disziplinarfehler, die während der Dienstzeit begangen werden; b. den zuständigen kantonalen Militärbehörden in leichten Fällen der 1. Nichterfüllung der Inspektionspflicht, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material im Bereich der Mannschafts- und Offiziersausrüstung, 2. Nichterfüllung der Schiesspflicht und der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; c. dem Kommando Ausbildung in allen andern Fällen.

Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt: a. gegenüber Stellungspflichtigen: vom Kanton, der diese zur Rekrutierung aufzubieten hat; b. gegenüber Inspektionspflichtigen: vom Kanton, in dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird; c. in allen anderen Fällen: vom Wohnsitzkanton beziehungsweise vom Kanton des letzten Wohnsitzes.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Die Strafbefugnisse und Zuständigkeiten bestimmt Anhang 2.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.

Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu: a. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen; b. bei der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG); c. bei Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107 MStG).

Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Der Arrestbefehl wird durch den Kommandanten der Einheit (Stab) des Bestraften oder durch die zuständige Militärbehörde ausgefertigt, sobald die Arreststrafe vollziehbar geworden ist.

Der Arrestbefehl gibt Strafort, Beginn und Ende der Strafe an sowie allenfalls besondere Anordnungen über die Bewachung und Betreuung des Arrestanten.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Auf Waffenplätzen müssen genügend Arrestlokale vorhanden sein. An anderen Standorten hat die Truppe rechtzeitig dafür zu sorgen, dass geeignete Arrestlokale zur Verfügung stehen.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung
MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Der Entscheid des Gerichts ist dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz, auf dem Dienstweg dem Kommandanten des Bestraften, dem Oberauditorat und allenfalls dem Vollzugskanton zuzustellen.

Werden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt, so veranlasst das Oberauditorat den Bezug.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Viertes Kapitel: Gerichtsbarkeit

Für Strassenverkehrsdelikte, begangen während Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort unterstehen die Berufs- und Zeitmilitärs sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps der Militärgerichtsbarkeit nur, wenn Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer anderen nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung verletzt werden. Dies gilt auch, wenn diese Personen ein Dienstfahrzeug benutzen oder die Uniform tragen.

MStV; Dritter Titel: Militärstrafgesetz; Viertes Kapitel: Gerichtsbarkeit

Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.

Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.

Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird.

MStV; Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Es werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 27. Dezember 1927 betreffend die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 1933 über Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes; 3. Bundesratsbeschluss vom 29. September 1947 über die Strafrechtspflege für das eidgenössische Grenzwachtkorps; 4. Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 1951 über Ausführungsbestimmungen zum Militärstrafgesetz und zur Militärstrafgerichtsordnung; 5. Verordnung vom 29. Mai 1951 über das Rechnungswesen der Militärjustiz; 6. Verordnung vom 29. Januar 1954 über die Militärstrafrechtspflege; 7. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968 über den Vollzug der Haftstrafe an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen; 8. Verordnung vom 15. Mai 1968 über den Vollzug der Disziplinarstrafordnung; 9. Verordnung vom 24. Februar 1971 über den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe; 10. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1971 über die Divisions- und Territorialgerichte; 11. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 4. August 1965 betreffend Übertragung der Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Instruktionsoffizieren; 12. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Januar 1966 betreffend die Übertragung der Disziplinarstrafgewalt an den Generalstabschef.

MStV; Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

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