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322.1 MSTPPPM CH

Art. 2 Militärstrafprozess (MStP) - Einteilung in die Militärjustiz

MStP; Erster Titel: Gerichtsordnung; Zweites Kapitel: Militärjustiz
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Art. 2 MStP · Einteilung in die Militärjustiz

Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.

Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden.

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Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere.

Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu.

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