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Art. 175 Militärstrafprozess (MStP) - Rückzug

MStP; Zweiter Titel: Verfahren; Drittes Kapitel: Rechtsmittel
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Art. 175 MStP · Rückzug

Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden.

Zieht der Angeklagte oder die Privatklägerschaft die Appellation zurück, so trägt er oder sie in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten.

Die Abschreibung wird vom Präsidenten des Gerichts verfügt, bei dem sich die Akten befinden.

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