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Art. 116 Militärstrafprozess (MStP) - Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe

MStP; Zweiter Titel: Verfahren; Zweites Kapitel: Verfahrensablauf
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Art. 116 MStP · Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe

Ist die Sache nicht weiter zu verfolgen, so stellt der Auditor das Verfahren ein.

Nimmt der Auditor einen im MStG vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und verhängt eine Disziplinarstrafe.

Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.

Die Einstellungsverfügung wird den Personen und Behörden, die zum Rekurs befugt sind, mit kurzer Begründung schriftlich eröffnet. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Einstellungsverfügung verlangen.

Kann die Einstellungsverfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet werden, so gilt sie auch ohne Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt als eröffnet, wenn: a. der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. der Adressat oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung übermittelt der Auditor die Akten dem Oberauditorat zur Aufbewahrung. Dieses sorgt für den Vollzug der allfälligen ausgesprochenen Disziplinarstrafe.

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