321.1
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg (Bürgerkrieg) - Rehabilitierung
Bürgerkrieg
Art. 3 Bürgerkrieg · Rehabilitierung
Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.
Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben: a. im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2; b. wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.