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Art. 95 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 3. Schwächung der Wehrkraft.; Verstümmelung
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Art. 95 MStG

Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt,wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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