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Art. 92 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 2. Neutralitätsverletzungen.; Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen
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Art. 92 MStG

Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

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