321.0
MSTGCPM
CH
Art. 92 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 2. Neutralitätsverletzungen.; Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen
Art. 92 MStG
Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.