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Art. 91 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 1. Verrat.; Begünstigung des Feindes
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Art. 91 MStG

Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde überliefert,wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt,wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

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