Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.0 MSTGCPM CH

Art. 89 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 1. Verrat.; Nachrichtenverbreitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (298 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 89 MStG

Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

← Art. 88 MStG Militärstrafgesetz (MStG) Art. 90 MStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →