321.0
MSTGCPM
CH
Art. 89 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 1. Verrat.; Nachrichtenverbreitung
Art. 89 MStG
Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee durch Verbreitung unwahrer Nachrichten stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.