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Art. 86 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Fünfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes; 1. Verrat.; Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse
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Art. 86 MStG

Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen,wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 96-057 (Art. 86 CPM)
Swiss Media Law Reform: Source Protection and Updated Penal Codes
Revises the definition of espionage and treason by violating military secrets, differentiating it from media publications.
VPB 88-760 (Art. 86 MStG)
Secrecy Laws and Forest Road Construction Review
Cited as a provision that is in need of revision and has led to judgments against journalists.
VPB 1988-10-06 (Art. 86 MStG)
Military Construction and Land Acquisition Budget Approved
This provision is discussed in relation to military secrecy and its application in legal proceedings, with a call for its revision.