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Art. 85 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung; Unerlaubtes Wegbleiben
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Art. 85 MStG

Wer es in Kriegszeiten unterlässt, sich der Truppe, von welcher er abgekommen ist, oder der nächsten Truppe wieder anzuschliessen,wer es während der Dauer der Kriegszeit unterlässt, nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem Truppenteile oder bei einer militärischen Stelle zu melden,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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