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Art. 84 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und Dienstuntauglichkeit
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Art. 84 MStG

Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er: a. zum Zivildienst zugelassen wird; b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1991-07-09 (Art. 84, 4e al. CPM)
Military Penal Code Amendments: Refusal of Service and Desertion
Provision stating that an individual is not punishable if declared unfit for military service, and this unfitness already existed at the time of unjustified absence.