321.0
MSTGCPM
CH
Art. 84 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung bei Zulassung zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen Dienst und Dienstuntauglichkeit
Art. 84 MStG
Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er: a. zum Zivildienst zugelassen wird; b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 1991-07-09 (Art. 84, 4e al. CPM)
Military Penal Code Amendments: Refusal of Service and Desertion
Provision stating that an individual is not punishable if declared unfit for military service, and this unfitness already existed at the time of unjustified absence.