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Art. 83 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Vierter Abschnitt: Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung; Fahrlässiges Militärdienstversäumnis
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Art. 83 MStG

Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig: a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt; c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Im Aktivdienst kann das Gerichteine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 3698-2001-1627 (art 83 CPM)
Negligent Desertion Conviction
This provision is cited as the basis for the conviction of negligence in desertion.
VPB 1991-07-09 (Art. 83, 1e al. CPM)
Military Penal Code Amendments: Refusal of Service and Desertion
Provision applied to punish desertion with imprisonment, and to apply Article 81, paragraph 2 or 2bis for conscientious objectors.
VPB 1991-07-09 (Art. 83, 4e al. CPM)
Military Penal Code Amendments: Refusal of Service and Desertion
Provision stating that an individual is not punishable if declared unfit for military service, and this unfitness already existed at the time of desertion.