Art. 82 Militärstrafgesetz (MStG)
Art. 82 MStG
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern: a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt; c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42 a).
Artikel 84 bleibt vorbehalten.