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321.0 MSTGCPM CH

Art. 80 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen; Trunkenheit
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Art. 80 MStG

Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.

Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Freiheitsstrafe als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 89-234 (Art. 80, ch. 2, 2e al. CPM)
Abolition of Death Penalty in Military Penal Code
The penalty will be imprisonment if solitary confinement is the only penalty provided.