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Art. 76 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Dritter Abschnitt: Dienstverletzungen; Wachtverbrechen oder -vergehen
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Art. 76 MStG

Wer sich vorsätzlich ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1 bis. Wer sich fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wird mit Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.

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