321.0
MSTGCPM
CH
Art. 71 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt; Tätlichkeiten, Drohung
Art. 71 MStG
Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.