321.0
MSTGCPM
CH
Art. 70 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt; Gefährdung eines Untergebenen
Art. 70 MStG
Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.