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Art. 7 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Erster Titel: Geltungsbereich; 3. Persönlicher Geltungsbereich; Beteiligung von Zivilpersonen
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Art. 7 MStG

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114 a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110–114 a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221 a.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1987.88.Nr.14 · ow (Art. 7 MStG)
Conscientious Objectors' Half-Freedom Sentence
Cited to establish the precedence of military criminal law over civil criminal law for offenses covered by military criminal law.