Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.0 MSTGCPM CH

Art. 68 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt; Unterdrückung einer Beschwerde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (298 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 MStG

Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt,wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

← Art. 67 MStG Militärstrafgesetz (MStG) Art. 69 MStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →