321.0
MSTGCPM
CH
Art. 68 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt; Unterdrückung einer Beschwerde
Art. 68 MStG
Wer eine von einem Untergebenen eingereichte Beschwerde oder eine Strafanzeige, in der Absicht, sie zu unterdrücken, zurückbehält oder ganz oder teilweise beseitigt,wer über eine Beschwerde oder eine Strafanzeige wissentlich einen unwahren Bericht erstattet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.