321.0
MSTGCPM
CH
Art. 67 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zweiter Abschnitt: Missbrauch der Dienstgewalt; Überschreitung der Strafgewalt
Art. 67 MStG
Wer die ihm zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.