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Art. 65 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Erster Abschnitt: Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung; Verbrechen oder Vergehen gegen eine Wache
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Art. 65 MStG

Ungehorsam, Tätlichkeiten, Drohungen, Meuterei oder Vorbereitung einer Meuterei, die sich gegen eine militärische Wache richten, werden gleich bestraft, wie wenn die Handlung gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Höhern begangen worden wäre.

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