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Art. 64 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Erster Abschnitt: Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung; Vorbereitung der Meuterei
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Art. 64 MStG

Wenn mehrere sich vereinigen oder verabreden, um eine Meuterei vorzubereiten, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

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