321.0
MSTGCPM
CH
Art. 63 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Erster Abschnitt: Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung; Meuterei
Art. 63 MStG
Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.
Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 89-234 (Art. 63, ch. 2 CPM)
Abolition of Death Penalty in Military Penal Code
In case of mutiny before the enemy, life imprisonment can be pronounced.