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321.0 MSTGCPM CH

Art. 6 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Erster Titel: Geltungsbereich; 3. Persönlicher Geltungsbereich; Kriegszeiten
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Art. 6 MStG

Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.

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