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Art. 56 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Fünfter Titel: Die Verjährung; 1. Verfolgungsverjährung.; Beginn
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Art. 56 MStG

Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

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